Einheitlicher Zahlungsverkehr in Europa
Elektronik aus den Niederlanden und Schrauben aus Frankreich. Die Produktionsmaschine wird in Deutschland gefertigt und steht letztlich in Polen. Importe und Exporte innerhalb Europas sind an der Tagesordnung. Bisher waren Überweisungen in der EU trotzdem problematisch. Ab dem 1. Februar 2014 wird sich das ändern, denn der bargeldlose Zahlungsverkehr wird neu geregelt. Die 28 EU-Staaten Island, Liechtenstein, Norwegen sowie Monaco und die Schweiz nutzen das neue Verfahren für Überweisungen und Lastschriften.

Zwei prägende Elemente: IBAN und BIC
Die IBAN ist eine international standardisierte Kontonummer. Sie enthält die Kontoangaben und ersetzt somit in Deutschland die Kontonummer und die Bankleitzahl. Beide sind Teil der IBAN.

IBAN und BIC werden in dieser Kombination noch bis einschließlich 31. Januar 2014 bei allen nationalen Zahlungen verwendet. Der Bankcode (BIC) entfällt bei den nationalen Zahlungen ab 1. Februar 2014. Bei allen Zahlungen innerhalb des europäischen Wirtschaftsraums (EU, Island, Liechtenstein und Norwegen) entfällt er ab 1. Februar 2016.

Wie steht es um das Thema Lastschriften?
Das SEPA-Lastschriftverfahren gibt es zu künftig in zwei Varianten:

  1. SEPA-Basislastschrift — vergleichbar mit der heutigen Einzugsermächtigung
  2. SEPA-Firmenlastschrift — vergleichbar mit dem heutigen Abbuchungsverfahren

Das Basisverfahren kann bei Verbrauchern und Unternehmen eingesetzt werden.

Lastschriftmandat
Die maßgebenden Bestandteile sind das Mandat, die Gläubigeridentifikationsnummer, die Mandatsreferenznummer und die Vorabinformation. Das Mandat ist die rechtliche Legitimation. Es beinhaltet die Zustimmung des Zahlungspflichtigen gegenüber dem Zahlungsempfänger zum Einzug ausstehender Zahlungen mittels Lastschrift und die Weisung an die Bank oder Sparkasse zur Einlösung zulasten des entsprechenden Kontos. Basislastschrift und Firmenlastschrift haben unterschiedliche Mandatstexte. Das SEPA-Lastschriftmandat gilt unbefristet bis zum Widerruf durch den Zahlungspflichtigen. Wird jedoch binnen 36 Monaten nach dem letzten Einzug keine Folgelastschrift eingereicht, muss ein neues Lastschriftmandat vom Zahlungspflichtigen eingeholt werden.

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